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    Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der KoSi Vertriebsgesellschaft GmbH, Bereich Servicedienstleistungen


    1. Geltungsbereich

    1.1. Für alle Geschäfte, die KoSi mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn KoSi ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedarf. 1.2. Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.

     

    1. Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen

    Angebote von KoSi sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von KoSi verbindlich.

     

    1. Preise und Zahlungsbedingungen

    3.1. Die Preise von KoSi verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer.

    3.2. Es gelten die von KoSi bestätigten Preise. Soll die Lieferung mehr als 6 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt eine Preisanpassung als vereinbart, soweit sich die Kostenfaktoren bei KoSi geändert haben.

    3.3. Alle Lohn- und Reparaturarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (10 Tage ab Rechnungsdatum) kann KoSi Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die Bank KOSI für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen. KoSi bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Besteller der Nachweis, dass KoSi überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    3.6. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

    1. Leistungsinhalt
      4.1. Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von KoSi maßgebend.

    4.2. Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Quantität und Qualität werden von dem Besteller zugestanden. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht KOSI ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht KOSI eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angaben zu dem Produkt um Beschreibungen.

    4.4. An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von KOSI zur Verfügung gestellt wurden, behält sich KOSI ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

     

    1. Lieferfristen, Teillieferung, Abrufaufträge

    5.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Angegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch KOSI. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche (KW) vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch KOSI am letzten Werktag der Woche erfolgt.

    5.2. Die angegebenen Lieferzeiten und -termine beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technischer Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei KOSI oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von KOSI zu vertretende, Ereignisse).

    5.3. Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die KOSI zu vertreten hat, so hat der Besteller KOSI zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts angemessen sein, darf jedoch vier Wochen nicht unterschreiten.

    5.4. Die Haftung von KOSI auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.
    5.5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

    5.6 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 10 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Nach Überschreitung dieser Frist ist KOSI nach ihrer Wahl berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

     

    1. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

    6.1. Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist KOSI berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. KOSI kann dem Besteller als Lagergeld 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht KOSI die Entstehung höherer oder der Besteller die Entstehung geringerer Kosten nachweist.

    6.2. Mangels besonderer Vereinbarung wählt KOSI nach bestem Ermessen die Art und den Weg des Versandes aus.
    6.3. Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn KOSI die Anlieferung übernommen hat und/oder bei franco, FOB- oder CIF- Geschäften.

    6.4. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die KOSI nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.

    1. Eigentumsvorbehalt

    7.1. KOSI behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. KOSI behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt.

    7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit KOSI rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von KOSI beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware, an der KOSI Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende KOSI ab. KOSI nimmt diese Abtretung an.

    7.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese

    Abtretung annehmende KOSI ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, KOSI unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an KOSI abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

    7.4. Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung sowie einen Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für KOSI vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht KOSI gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt KOSI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Ware von KOSI mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller KOSI anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für KOSI. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an KOSI zu unterrichten und KOSI die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.

    7.5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist KOSI auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.

    1. Gewährleistung

    8.1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers – mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen – verjähren, falls in der Auftragsbestätigung von KOSI nichts anderes vereinbart ist, mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht.

    8.2. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

    8.3. KOSI ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an KOSI zurückzusenden. KOSI übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von KOSI Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewähr- leistungsansprüche.

    8.4. Der Besteller kann bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge von KOSI zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
    Weitergehende Rechte auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Rücktritt oder Minderung kann der Besteller - ohne dass es dann einer Fristsetzung bedarf - erst geltend machen, wenn KOSI die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.

    8.5. Die Haftung von KOSI auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.

    1. Haftung
      9.1. Die Haftung von KOSI richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn KOSI wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

    9.2. Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen KOSI ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges und Unmöglichkeit. KOSI haftet daher nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet KOSI nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
    9.3. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn - die Schadensursache durch KOSI oder ihre Hilfpersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, - schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern; - wegen Fehlern der gelieferten Ware eine Haftung für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz begründet wurde; - KOSI hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung durch eine ausdrückliche, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat; gleiches gilt, wenn KOSI hinsichtlich der Ware das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern.

    9.4. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S. von 9.3. haftet KOSI - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

    9.5. Soweit KOSI im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten und unerlaubter Handlung verjähren mit Ablauf eines Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.

     

    1. Montage und Inbetriebnahme

    10.1. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle einer vereinbarten Montage und Inbetriebnahme der Anlage durch KOSI als Unterstützung einen Mechaniker und einen Elektriker kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    10.2. Durch den Besteller verursachter Mehraufwand bzw. Verzögerungen, die nicht von KOSI zu vertreten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt.
    10.3. Als Montagenachweis gelten die von einem Mitarbeiter des Bestellers unterschriebenen Arbeitsberichte.

     

    1. Schutzrechte

    Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers, stellt dieser KOSI von allen Schutzrechtsansprüchen Dritter frei. Bei Vertragsverletzungen durch den Besteller stehen dessen Schutzrechte einer Verwertung der Ware durch KOSI nicht entgegen.

     

    1. Gefahrübergang

    Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lieferwerk verlässt. Ist Ware versandt bereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht jede Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wird Ware zurückgenommen aus Gründen, die von KOSI nicht zu vertreten sind, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei KOSI.

     

    1. Datenschutz

    KOSI speichert, be- und verarbeitet die Daten des Bestellers im Rahmen des Bundes-Datenschutzgesetzes.

    1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

    14.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von KOSI (Radolfzell). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von KOSI (Radolfzell), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. KOSI ist berechtigt, Ansprüche auch am Gerichtsstand des Bestellers geltend zu machen.

    14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

    Stand: Dezember 2022

     

     

     

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